Verpackungsgesetz

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Gesetzeskonforme Verpackungslizensierung - auch ab dem 01.07.2022 ganz einfach für Sie !

Seit der Novellierung des Verpackungsgesetzes im Jahr 2019 bieten wir Ihnen einen Full-Service zur Verpackungslizenzierung.

Auf Wunsch lizenzieren wir sämtliche Verpackungen für Sie.

Die Abrechnung erfolgt dabei jeweils zusammen mit der gelieferten Ware übersichtlich nach jeder Position auf Ihrer Rechnung.

WICHTIGE ÄNDERUNG ab 01.07.2022

Ab dem 01.07.2022 besteht für Sie die Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID. Diese Pflicht besteht auch dann,wenn Sie uns mit der Lizenzierung beauftragt haben.

Was Sie genau tun müssen, erfahren Sie unter

www.verpackungsregister.org

Zum 1.1.2019 kommt das neue Verpackungsgesetz

Sehr geehrte Kunden,

da es in den letzten Jahren immer wieder zum Inverkehrbringen nicht lizensierter Verpackungen gekommen ist, wird die Verpackungsverordnung ab dem 1.1.2019 durch das Verpackungsgesetz abgelöst.

Im Gesetz werden bisherige Vermeidungs- oder Umgehungsstrategien ausgeschlossen.

Die Kontrolle obliegt künftig nicht mehr den Industrie- und Handelskammern, sondern der ZSVR – der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Mit Beginn des 1.1.2019 wird die ZSVR eine neue Bundesbehörde mit Sitz in Osnabrück. Bis dahin wird die ZSVR als Stiftung betrieben.

Die ZSVR hat einen Katalogmit 1693 Seiten vieler Produkte entwickelt.

Anhand objektiver Kriterien wurde festgelegt, ob eine Verpackung lizenzierungspflichtig ist oder ob sie eher nicht im privaten Müll anfällt. Fleisch bis 6kg, Wurstwaren bis 4kg und Fisch bis 3kg sind z.B. lizenzierungspflichtig. Bei Honig sind z.B. alle Verpackungen bis 18kg und bei Bohrmaschinen alle Verpackungen bis 900W lizenzierungspflichtig. Es ist dabei gleichgültig, an wen die Verpackung in Deutschland verkauft wird. Also wenn Sie ausschließlich Fleisch in 5kg-Beuteln an Industriekunden liefern würden, wären die Beutel dennoch lizenzierungspflichtig!

Verpackungen werden erst durch den Erstbefüller - also Sie - zur Verpackung. Der Imker und der Fleischer machen aus einem Glas und einem Kunststoffdeckel eine Verpackung, der Caterer macht dies aus einer Menüschale und einer Folie. Wenn ein Produkt nach dem Katalog lizenzierungspflichtig ist, muss für jede Verpackung, die die Produktionsstätte für den deutschen Markt verlässt, im Voraus die Ware lizenziert sein.

Damit Sie ab dem 1.1.2019 noch Ware in den Umlauf bringen dürfen, müssen Sie sich bis zum 31.12.2018 bei der ZSVR registrieren. Es gilt die Höchstpersönlichkeit bei der Registrierung und Datenmeldung: Die Pflicht zur Registrierung und Datenmeldung kann nicht durch Dritte wie Berater oder Makler erfüllt werden, sondern muss für Ihr Unternehmen durch eine autorisierte, unternehmens-zugehörige Person erfolgen.

Bei der Registrierung müssen Sie Ihre „Marken“ angeben. Das ist der Name bzw. sind die Namen, die Sie auf Ihren Verpackungen angeben.

Sie erhalten im Anschluss eine Registrierungsnummer. Bis zum 31.12.2018 enthält sie am Ende ein „-V“ für „vorläufig“. Ab dem 1.1. fällt das „-V“ weg. Das ZSVR erwartet, dass 720.000 Erstbefüller zum 31.12. 2018 registriert sein müssen. Im Oktober waren erst 7.000 Einträge vorhanden. 120.000 der 720.000 Registrierungspflichtigen sind z.B. die Hobbyimker, die Ihren Honig in Gläser füllen und ihn an andere abgeben. Es kommt also nicht auf die Betriebsgröße an.

Jeder Mensch mit Internetzugang kann ab sofort prüfen, ob Sie registriert sind. Das Verzeichnis ist öffentlich und kann von jedermann eingesehen werden. Man erhofft sich dadurch, dass eifersüchtige Mitbewerber oder aufmerksame Bürger das Register auf Trittbrettfahrer hinweisen.

Die Strafen für ein unregistriertes Inverkehrbringen ab dem 1.1.2019 sind drastisch: Verkaufsverbot und bis zu 200.000€ Geldbuße.

Zukünftig funktioniert es mit der Lizenzierung so, dass Sie bei einem der neun Anbieter für Duale Systeme Entsorgungsmengen kaufen und zeitgleich die gekauften Mengen an das ZSVR melden. Auch unterjährig sollen Mengen abgeglichen werden. Die Dualen Systeme melden ihrerseits wiederum die verkauften bzw. gemeldeten Mengen an das ZSVR. So kann die ZSVR erkennen, ob alle Mengen überall erfasst worden sind.

Eine Ausnahme für die eigene Registrierungspflicht und Mengenmeldung gibt es: Die Serviceverpackungen. Das sind solche Verpackungen, die erst vor Augen des Kunden befüllt werden. Beispiele sind Tragetaschen, Metzgerfaltbeutel oder Coffee-To-Go-Becher.

Bei Serviceverpackungen können die Verpackungen bereits lizenziert beim Lieferanten – also z.B. bei uns - gekauft werden.

Bei Salatbechern oder Menüschalen kommt es darauf an: Wird der Salat oder das Mittagsmenü vor den Augen des Kunden eingefüllt, können Sie vorlizenziere Becher und Schalen verwenden, verkaufen Sie vorbereitete Schalen oder liefern Sie fertige Menüs, müssen Sie die Mengen selbst registrieren. Vorlizenzierte Ware nützt Ihnen nichts - Sie müssen Sie dennoch selbst melden.

Die Sonderregelung der Serviceverpackungen wurde eingeführt, um kleinen Imbissbuden gerade mit fremdsprachlichem Hintergrund eine Systembeteiligung zu ermöglichen: Die Alufolie für den Döner, die Styroporschale für die Pommes und der dünne Hemdchenbeutel sollen auch für einen kleinen Betrieb ohne Bürokratie und eigenen PC lizenziert werden können.

Bei einem Vakuumbeutel gibt es die verschiedensten Anwendungen. Der selbstgenutzte Reifebeutel für Rindfleisch, die Bratwurstverpackung, die an ein gewerbliches Restaurant geht oder die Wurst, die in Zehnerpacks im SB-Regal liegt oder der Aufschnitt, der individuell für den Kunden für seine Urlaubsreise im Laden vakuumiert wird.

Lizenziert werden muss nur Ware, die nicht im gelben Sack des Privatkunden oder den „haushaltsähnlichen Verbrauchern“ landet. Wird der Reifebeutel selbst über einen Vertragsanbieter entsorgt, ist er nicht lizenzierungspflichtig, da er den Betrieb nicht befüllt verlässt. Die vorverpackten Waren sind egal ob an ein Restaurant oder den Privatmann geliefert bis 4kg Inhalt von Ihnen lizenzierungspflichtig. Der Urlaubsaufschnitt ist eine Serviceverpackung und könnte über den Beutellieferanten vorlizenziert gekauft werden.

Es hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass die Dualen Systeme bessere Preise machen, wenn die Mengen höher sind. Unsere eindeutige Empfehlung ist: Verzichten Sie auf die Aufteilung der Mengen und lizenzieren Sie alle Mengen selbst!

Selbstverständlich können Sie weiterhin vorlizenziere Ware bei uns beziehen.

Vermeiden geht auch im neuen Recht vor Entsorgen. Auch wenn Sie eigentlich alle befüllten Gläser sofort lizenzieren müssten, geht ein glaubhaft gelebtes Pfandsystem vor. Der vom Kunden bezahlte Pfand sollte deutlich über dem Glaspreis liegen. Auch sollte Ihr Kassensystem eine hohe Rückgabequote dokumentieren können.

Ob Ihr System registrierungspflichtig ist und ob bei Ihnen spezielle Abläufe zu lizenzierungspflichtigen Produkten führen, können Sie individuell bei der ZSVR per E-Mail erfragen. Sie erhalten dann eine rechtssichere Auskunft.

Wir hoffen, dass wir zu Ihrer Orientierung beitragen konnten und wünschen Ihnen einen erfolgreichen Start ins neue System.

Wenn Sie eine Übersicht der in den letzten 12 Monaten bezogenen Verpackungsmengen benötigen, sprechen Sie uns bitte an.

Ihr AT Tempel Team

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